Empfängerinnen und Empfängern von Arbeitslosengeld II wird zur Einschulung des Kindes ein einmaliger Betrag in Höhe von 160 Euro für die Erstattung von Kosten zum Schulstart von der zuständigen Behörde gewährt. Das Geld ist aus dem Bundeshaushalt bereitzustellen und darf nicht auf den Regelsatz angerechnet werden.